Voraussetzungen für die Notvertretung
Das Notvertretungsrecht gilt nur für Verheiratete und Menschen in eingetragenen Lebenspartnerschaften. Wer keine eingetragene Partnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz hat, kann sich also nicht auf das Notvertretungsrecht berufen.
Eine Notvertretung ist zudem nur möglich, wenn ...
- die Gesundheitsvorsorge nicht anderweitig geregelt ist, zum Beispiel durch eine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht.
- beide nicht getrennt leben.
- die Ärztin oder der Arzt weiß, dass sie nicht gegen den Willen der Partnerin oder des Partners ist.
Wichtig: Eine Ärztin oder ein Arzt muss in einem entsprechenden Formular schriftlich bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Notvertretung vorliegen und ab wann sie beginnt.
Regelungen der Notvertretung
Das neue Notvertretungsrecht hebt vor allem die ärztliche Schweigepflicht auf. Menschen in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft können im Notfall ...
- eine ärztliche Aufklärung für ihre Partnerin oder ihren Partner erhalten.
- in medizinische Untersuchungen, Therapien und Eingriffe einwilligen.
- für ihre Partnerin oder ihren Partner mit Dritten kommunizieren und gegebenenfalls Anträge stellen.
- Verträge zu gesundheitlichen Angelegenheiten abschließen.
Wichtig zu wissen: Die medizinische Notvertretung ist zeitlich begrenzt auf maximal 6 Monate. Außerdem gilt sie nur für gesundheitliche Entscheidungen und nicht in Vermögensfragen. Das Notvertretungsrecht kann also keinesfalls eine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht ersetzen, die langfristige Regelungen für medizinische Notfälle festlegt.
Zum Weiterlesen
Mehr zum Thema lesen Sie auch im Abschnitt "Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung" unter Palliative Versorgung: Organisation, Ansprechpartner, rechtliche Informationen.
Weitere Informationen zum neuen Notvertretungsrecht für Ehepartner finden Sie auf www.ihre-vorsorge.de, einer Internetseite der Deutschen Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.