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Krebs: Was tun, wenn das Krankengeld endet?

Frage des Monats

18 Monate bekommen Patientinnen und Patienten Krankengeld: für viele Krebskranke ist das zu kurz, weil die Krebstherapie noch nicht zu Ende ist. Droht dann "Hartz IV"? Dem gehen wir in unserer Frage des Monats nach.

Ehepaar: Junge Frau hält verzweifelt einen Telefonhörer. Junger Mann sitzt mitfühlend im Hintergrund.
Endet das Krankengeld, fürchten viele Krebsbetroffene um ihre Existenz [Symbolbild]. Foto: Tobias Schwerdt © Krebsinformationsdienst, DKFZ


Die Antwort: Nein, nicht unbedingt. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie statt Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") Arbeitslosengeld I bekommen, wenn Ihr Anspruch auf Krankengeld endet. Das Arbeitslosengeld I entspricht in der Regel dem Betrag, den Sie zuvor als Krankengeld erhalten haben.

Arbeitslosengeld I als Absicherung

Wichtig zu wissen

Arbeitslosengeld I wird bei der Arbeitsagentur, nicht im Jobcenter beantragt.

Das Arbeitslosengeld I soll eine nahtlose finanzielle Absicherung schaffen: und zwar für den Zeitraum nachdem das Krankengeld ausgelaufen ist, aber noch nicht über eine Rente wegen Erwerbsminderung entschieden wurde oder Betroffene die Rente noch gar nicht beantragt haben.

Juristinnen und Juristen sprechen von der sogenannten Nahtlosigkeitsregelung. Sie soll verhindern, dass Menschen in Situationen wie der Ihren, Sozialhilfeleistungen wie "Hartz IV" beantragen zu müssen.

Voraussetzung 1: Antrag auf medizinische oder berufliche Reha

Wenn Sie Ihren Antrag auf Arbeitslosengeld I stellen, wird Sie die Arbeitsagentur in der Regel auffordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf medizinische Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Reha) bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) zu stellen. Wichtig: Stellen Sie diesen Antrag nicht, erhalten Sie kein Arbeitslosengeld I.

Aber aufgepasst: Die Rentenversicherung kann den Reha-Antrag in einen Rentenantrag umdeuten. Wird statt der Reha die Rente bewilligt, endet der Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Das führt bei vielen Betroffenen zu finanziellen Einbußen, denn die Erwerbsminderungsrente liegt in der Regel unter dem Betrag des Arbeitslosengelds I beziehungsweise des Krankengelds.

Sie sollten deshalb mit ihren behandelnden Ärzten sprechen: Ihre Prognose beispielsweise in Arztbriefen und Befundberichten kann die Entscheidung der Arbeitsagentur oder der Rentenversicherung wesentlich beeinflussen.

Im Idealfall sollte aus den medizinischen Unterlagen deutlich werden, dass

  • Sie sich in einer akuten Behandlungssituation befinden
  • und deshalb mindestens 6 Monate nicht arbeiten können,
  • Sie aber perspektivisch innerhalb eines Jahres wieder arbeitsfähig sind.

Die Unterlagen nehmen Sie am besten mit zur Arbeitsagentur, wenn Sie Ihren Antrag auf Arbeitslosengeld stellen. Fügen Sie die Unterlagen auch dem Reha-Antrag an die Rentenversicherung bei.

Voraussetzung 2: Dauer der Arbeitsunfähigkeit

Für die Bewilligung von Arbeitslosengeld I nach Krankengeld ist entscheidend, dass Sie mehr als 6 Monate lang nicht mindestens 15 Stunden wöchentlich arbeiten können.

Das bedeutet für Sie: Wenn jetzt Ihr Krankengeld ausläuft, dürfen Sie innerhalb der nächsten 6 Monate voraussichtlich nicht wieder arbeitsfähig sein.

Und wenn Sie in absehbarer Zeit, also unter 6 Monaten, wieder arbeitsfähig sind? Dann können Sie für diesen Zeitraum Arbeitslosengeld II beantragen, wenn Sie ihren Lebensunterhalt nicht anderweitig bestreiten können. Arbeitslosengeld II liegt jedoch unter dem Betrag des Krankengelds.





Herausgeber: Deutsches Krebsforschungszentrum (DKFZ) │ Autoren/Autorinnen: Internet-Redaktion des Krebsinformationsdienstes. Lesen Sie mehr über die Verantwortlichkeiten in der Redaktion.

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