Archiv

Neuregelungen 2016: Was ändert sich im Gesundheitswesen?

Pflege, Krankenhausversorgung, Hospiz- und Palliativversorgung, weitere Neuerungen

Zum 1. Januar 2016 treten in den Bereichen Gesundheit und Pflege einige gesetzliche Änderungen in Kraft. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) fasst die Neuerungen auf seinen Internetseiten zusammen. Wichtig: Einige der Neuregelungen sind auch für Krebspatienten und deren Angehörige relevant. Dazu zählen beispielsweise das Krankenhausstrukturgesetz, das Pflegestärkungsgesetz, das Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung, ein neu strukturiertes Angebot der Unabhängigen Patientenberatung sowie der Start sogenannter Terminservicestellen. Was genau sich ändert, hat der Krebsinformationsdienst hier zusammengestellt, Links führen zu wichtigen Quellen und Informationsangeboten.

Was ändert sich in der Krankenhausversorgung?

Das Krankenhausstrukturgesetz soll für Patienten eine gute und erreichbare Krankenhausversorgung vor Ort sichern. Insgesamt soll die Qualität der Krankenhausversorgung verbessert werden. Kliniken erhalten beispielsweise mehr Mittel, um Pflegepersonal einzustellen.
Ziele, die Patienten direkt betreffen: Schon seit einigen Jahren sind Kliniken verpflichtet, Daten zur Qualität ihrer Arbeit vorzulegen. Diese Qualitätsberichte der Krankenhäuser sollen nun für Patienten verständlicher werden.

Außerdem wird das Recht von Versicherten auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung gestärkt. Der Grund: Als Patient soll man sich darauf verlassen können, dass man nur medizinisch notwendige Behandlungen erhält.

Für Patienten, die nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer ambulanten Behandlung vorübergehend weitere Unterstützung benötigen, ändert sich Folgendes: Sie können beispielsweise eine Kurzzeitpflege als neue Leistung der Krankenkassen in Anspruch nehmen. Dies war bisher nur für Menschen mit anerkanntem Pflegebedarf und über die Pflegeversicherung möglich. Außerdem werden die Ansprüche auf häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe erweitert.

Welche Neuerungen bringt das zweite Pflegestärkungsgesetz?

Das Pflegestärkungsgesetz setzt den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff um. Das bedeutet: Die individuelle Situation von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen soll zukünftig stärker berücksichtigt werden. Unabhängig davon, ob man als Pflegebedürftiger eher körperlich oder eher psychisch eingeschränkt ist, kann man künftig Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung erhalten. Wer Leistungen bei der Pflegeversicherung beantragt, erhält zudem automatisch das Angebot einer Pflegeberatung.

2016 gilt als Übergangsjahr: Das neue Begutachtungsverfahren wird in der Praxis vorbereitet. Bislang konnte man als Pflegebedürftiger nur in eine von drei Pflegestufen eingestuft werden. Nun findet die Umstellung auf fünf Pflegegrade statt. Vor der endgültigen Einführung dieser neuen Pflegegrade müssen Träger von Pflegeeinrichtungen, Sozialhilfeträger und Pflegekassen aber zunächst die Personalstruktur und die Personalschlüssel der Einrichtungen prüfen und bei Bedarf anpassen. Die Leistungen der Pflegekasse, die man als Pflegebedürftiger oder Angehöriger erhält, werden dann ab dem 1.1.2017 an die fünf Pflegegrade angepasst werden.

Was tut sich in der Hospiz- und Palliativversorgung?

Das Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgungist bereits am 8.12.2015 in Kraft getreten. Sein Ziel: Der flächendeckende Ausbau der Hospiz- und Palliativversorgung soll dort gestärkt werden, wo Menschen ihre letzte Lebensphase verbringen. Dies kann im häuslichen Umfeld, im Hospiz, im Pflegeheim oder in einem Krankenhaus sein. In diesen Bereichen werden zukünftig mehr Mittel für verschiedene Leistungen und Sachkosten der Palliativversorgung zur Verfügung stehen.

Versicherte haben außerdem einen Anspruch auf eine individuelle Beratung durch die gesetzlichen Krankenversicherungen zu den Leistungen der Palliativ- und Hospizversorgung. Die Krankenkassen sollen auch zu den Möglichkeiten der persönlichen Vorsorge für die letzte Lebensphase informieren, wie Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung.

Weitere Neuerungen: Unabhängige Patientenberatung (UPD), Terminservicestellen

Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) hat ab dem 1.1.2016 einen neuen Träger. Versicherte können sich dort zu sozialrechtlichen Fragen, Leistungen der Krankenversicherung, Arztrechnungen sowie zu gängigen Behandlungsmethoden beraten lassen. Unter der neuen Trägerschaft werden die Berater wochentags bis 22:00 Uhr und samstags von 8:00 bis 18:00 Uhr über eine bundesweit kostenfreie Rufnummer erreichbar sein. An 30 Standorten sind künftig persönliche Beratungsgespräche möglich. Die zentralen Kontaktdaten bleiben erhalten, aktuelle Informationen dazu finden sich unter www.patientenberatung.de.

Die Suche nach einem Facharzttermin sollen zukünftig sogenannte Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) erleichtern. Innerhalb von vier Wochen sollen sie den Versicherten einen Facharzttermin in zumutbarer Entfernung vom Wohnort vorschlagen. Die Wartezeit auf den Termin darf vier Wochen nicht überschreiten. Bis Ende Januar 2016 haben die regionalen Kassenärztlichen Vereinigungen Zeit, die Terminservicestellen einzurichten.



Herausgeber: Deutsches Krebsforschungszentrum (DKFZ) │ Autoren/Autorinnen: Internet-Redaktion des Krebsinformationsdienstes. Lesen Sie mehr über die Verantwortlichkeiten in der Redaktion.

powered by webEdition CMS