Arbeitsunfähig oder schon erwerbsgemindert?

Die Folgen für Krebspatienten

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Wenn Patienten länger krank sind, fordern die Krankenkassen von Ärzten einen Bericht über die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit an. krebsinformationsdienst.med erläutert die Hintergründe und gibt Tipps.

Mit Musterformular 52 soll dann die Erwerbsfähigkeit von Patientinnen und Patienten geklärt werden. Denn: Krankenkassen müssen kein Krankengeld auszahlen, wenn bereits eine Erwerbsminderung vorliegt und die Betroffenen damit Rentenansprüche haben. Je nachdem, wo eine Ärztin oder ein Arzt auf dem Formular die Kreuze setzt, kann es für die Patientinnen und Patienten sehr unterschiedliche Auswirkungen haben.

Besteht oder droht eine Erwerbsminderung?

Das Kreuz bei "ja": Bereits nach 21 Tagen Arbeitsunfähigkeit können Krankenkassen beim behandelnden Arzt nachfragen, wie lange ein Patient beziehungsweise eine Patientin voraussichtlich noch arbeitsunfähig sein wird. Die Ärztin oder der Arzt muss die Anfrage beantworten, indem sie oder er das in Papierform oder in der Praxissoftware vorgehaltene Formular 52 ausfüllt. Dort wird unter Nummer 8 gefragt, ob die Erwerbsfähigkeit bedroht oder gemindert ist. Das Kreuz muss bei "ja" gesetzt werden, wenn dies der Fall ist.

Was ist Erwerbsminderung? Minderung der Erwerbsfähigkeit bedeutet, dass eine Patientin oder ein Patient in ihrer oder seiner Leistungsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt ist. Das trifft zu, wenn Krebsbetroffene ihre zuletzt ausgeübten Berufe nicht mehr wie vor der Krebserkrankung ausüben können. Ein Beispiel ist ein Maurer, der wegen einer Magenkrebserkrankung nicht mehr schwer körperlich arbeiten kann.

Unterschiedliche Definitionen: Nach Vereinbarungen der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und des Medizinischen Dienstes (MD) ist die Erwerbsfähigkeit bedroht, wenn bei einem Patienten innerhalb der nächsten 3 Jahre mit einer Minderung seiner Leistungsfähigkeit von gewisser Dauer zu rechnen ist. Die Rechtsprechung geht dagegen von einer Erwerbsminderung aus, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als 6 Monate anhält. Für Betroffene können diese unterschiedlichen Definitionen einen entscheidenden Unterschied machen.

Viele Krebsbetroffene können ihren Beruf weiter ausüben: Unabhängig von diesen Definitionen ist nicht bei jedem Krebsbetroffenen automatisch die Erwerbsfähigkeit bedroht. Krebs ist zwar oft eine schwerwiegende Erkrankung, weshalb die theoretische Möglichkeit besteht, dass ein Patient den Beruf nicht mehr ausüben kann. Dank des medizinischen Fortschritts gibt es aber immer mehr Betroffene, bei denen die Krebserkrankung einen chronischen Verlauf nimmt. Sie können durchaus erwerbsfähig sein und häufig ist es ihnen auch sehr wichtig, wieder arbeiten zu können.

Nur vorübergehend arbeitsunfähig?

Das Kreuz bei "nein": Wer nur vorübergehend krank ist, also arbeitsunfähig, ist weder erwerbsgemindert noch ist die Erwerbsfähigkeit bedroht. Dies gilt gerade auch für Patienten mit Krebs während der Erstbehandlung, sofern mit kurativer Absicht behandelt wird oder durch die Behandlung ein chronischer, klinisch stabiler Zustand erreicht werden kann. Hier kann im Musterformular 52 bei Nummer 8 "nein" angekreuzt werden. Eine drohende Erwerbsminderung kann bei Diagnose einer Krebserkrankung jedoch vorliegen, wenn diese schon weit fortgeschritten und es wahrscheinlich ist, dass die Erkrankung progredient verlaufen wird.

Welche Folgen hat das Kreuz?

  • Wenn Sie als behandelnde Ärztin oder Arzt ein Kreuz bei "ja" setzen, bescheinigen Sie, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit besteht oder zumindest droht.
  • Dies führt meist dazu, dass die Krankenkasse den Fall genauer prüft und die Patientin oder den Patienten auffordert, bei der Rentenversicherung einen Reha-Antrag nach § 51 SGB V zu stellen.

Reha oder gleich Rente? In dieser Situation hat die Rentenversicherung die Möglichkeit, den Reha-Antrag in einen Rentenantrag umzudeuten. Das kann der Fall sein, wenn sie der Ansicht ist, dass auch eine Reha die Erwerbsfähigkeit nicht erhalten kann. Der Patient kann dann berentet werden. Dabei ist die Erwerbsminderungsrente meist auf 2 Jahre befristet und der Betrag, den die Patienten erhalten, ist häufig deutlich geringer als das Krankengeld. Hinzu kommt, dass mit der Berentung oft ein bestehendes Arbeitsverhältnis endet, was die Rückkehr in den Beruf schwierig macht. Denn wird die Rente nach 2 Jahren nicht verlängert, muss sich der Patient einen neuen Arbeitsplatz suchen.

Beim Ausfüllen des Formulars 52 sollten Ärztinnen und Ärzte die Situation der Betroffenen deshalb sehr genau bedenken und gegebenenfalls mit ihnen besprechen, bevor die Kreuze gesetzt werden.

Fazit für die Praxis

Die sozialmedizinische Beurteilung, ob eine Erwerbsminderung droht oder besteht, liegt in der Kompetenz der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes. Wesentlich ist, dass sie oder er die Bedeutung und die Folgen der Entscheidung für die Patienten kennt. Im Einzelfall kann auch ein Gespräch zwischen Arzt und Patient beziehungsweise Patientin über die Themen "Erwerbsminderung" und "Rente" hilfreich sein.

Auch ist es wichtig, dass der Arzt prüft,

  • ob alle notwendigen Behandlungen bereits erfolgen und
  • welche weiteren Maßnahmen in Betracht kommen: zum Beispiel eine psychotherapeutische Behandlung oder die stufenweise Wiedereingliederung nach dem "Hamburger Modell".

Diese können dann im Formular unter Nummer 6 eingetragen werden. Je konkreter die Angaben sind, umso besser. Für die Krankenkasse wird dann gegebenenfalls deutlich, dass sich Betroffene derzeit noch in einer akuten Behandlungsphase befinden und zu einem späteren Zeitpunkt wieder arbeitsfähig sein werden.

Zum Weiterlesen: Verwendete Quellen und vertiefende Informationen

Zur Vertiefung

Die Arbeitshilfe für Sozialdienste und ambulante Beratungsstellen mit dem Titel "§ 51 SGB V – Die Aufforderung der Krankenkasse zum Antrag auf Rehabilitation verstehen" ist ein Kooperationsprojekt der Arbeitsgemeinschaft Soziale Arbeit in der Onkologie (ASO) in der Deutschen Krebsgesellschaft e.V., des Krebsinformationsdienstes des Deutschen Krebsforschungszentrums (DKFZ), dem Sozialdienst am Nationalen Centrum für Tumorerkrankungen Heidelberg (NCT) sowie der Selbsthilfe Leben nach Krebs! e.V.

Die Arbeitshilfe steht zum kostenlosen Download auf unserer Webseite zur Verfügung: www.krebsinformationsdienst.de/service/iblatt/arbeitshilfe-fuer-sozialdienste-und-beratungsstellen.pdf (PDF).

Anfragen für gedruckte Exemplare richten Sie bitte an: Deutsche Vereinigung für Soziale Arbeit im Gesundheitswesen, Geschäftsstelle, Haus der Gesundheitsberufe, Alt-Moabit 91, 10559 Berlin.

Rechtlicher Rahmen

Die Möglichkeit der Krankenkassen, die Versicherten zur Antragstellung aufzufordern, ist in § 51 SGB V geregelt und die dazugehörenden Regelungen zur Erwerbsminderung in § 10 SGB VI.

Ärzte sind nach § 73 Absatz 2 Nummer 9 SGB V in Verbindung mit dem Bundesmantelvertrag verpflichtet, die Anfragen der Krankenkassen zur Erwerbsunfähigkeit mit Musterformular 52 – Bericht für die Krankenkasse bei Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit zu beantworten. Die Einzelheiten zur Arbeitsunfähigkeit regelt die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie. Die Formulare und weitere Erläuterungen zu dem Formular und zum Thema Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung finden Sie auch auf der Homepage der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV).

Der GKV-Spitzenverband hat gemeinsam mit gesetzlichen Krankenkassen und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) ein "Gemeinsames Rundschreiben vom 03.12.2020 zum Krankengeld nach § 44 SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII" (PDF) verfasst. Darin sind Einzelheiten zum Krankengeld zusammengefasst.

Der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen hat gemeinsam mit dem GKV-Spitzenverband eine Begutachtungsanleitung zu "Vorsorge und Rehabilitation" (PDF) erstellt. Auch hier finden sich Informationen zu § 51 SGB V.

Urteile (Auswahl)

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 30.05.2017, Az.: L 20 KR 545/16

Bundessozialgericht, Urteil vom 22.09.1981, Az.: 1 RJ 12/80

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