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Heller Hautkrebs: Ab 2015 anerkannte Berufskrankheit

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Ab dem 1. Januar 2015 sollen Plattenepithelkarzinome der Haut als Berufskrankheit anerkannt werden können. Das Gleiche gilt für gehäuft oder flächig auftretende aktinische Keratosen, eine Vorstufe des Plattenepithelkarzinoms. Der Hintergrund: Wer beruflich viel im Freien  arbeitet, ist auch vermehrt ultravioletter Strahlung der Sonne (UV-Strahlung) ausgesetzt. Betroffene Gruppen sind zum Beispiel Bauarbeiter und Dachdecker, aber auch Skilehrer und weitere Berufe. UV-Strahlung wiederum ist der Hauptrisikofaktor für die Entstehung von Hautkrebs.

Bisher war es für Betroffene trotzdem nicht immer leicht, eine Hautkrebserkrankung bei den Versicherungen als Folge des Berufs geltend zu machen. Ein Grund war die schwierige Frage, welchen Anteil an der Erkrankung tatsächlich die Arbeit hatte und welchen Anteil das Verhalten des Arbeitnehmers in seiner Freizeit.

Was bedeutet es nun, wenn Plattenepithelkarzinome der Haut zukünftig als Berufskrankheit anerkannt werden können? Um eine Erkrankung generell als Berufskrankheit anzuerkennen, gibt es Bedingungen: Unter anderem muss gezeigt werden, dass es für diese Berufsgruppe typische Belastungen gibt, denen man als Arbeitnehmer erheblich mehr ausgesetzt ist als die übrige Bevölkerung.

Für das Plattenepithelkarzinom und seine Vorstufe, die aktinische Keratose, ist dieser Zusammenhang inzwischen durch Studien belegt. Daher konnten Betroffene bereits seit Anfang 2014 Plattenepithelkarzinome oder multiple, aktinische Keratosen der Haut "wie eine Berufskrankheit" anerkennen lassen. Voraussetzung war der eindeutige Nachweis: Während der Arbeit war man in besonderem Maß natürlicher UV-Strahlung durch Sonnenlicht ausgesetzt.
Zwar haben es betroffene Berufsgruppen nun leichter, Plattenepithelkarzinome als berufsbedingte Erkrankung anerkennen zu lassen. Viel wichtiger bleibt aber die Vorbeugung: Bei der Arbeit wie in der Freizeit sollte man auf einen ausreichenden Sonnenschutz achten. Früh erkannt lässt sich Hautkrebs zwar meist gut behandeln. Er kann jedoch aggressiv und gewebezerstörend wachsen und gegebenenfalls Metastasen bilden. Das macht eine Behandlung schwieriger.

Andere Hautkrebsformen als das Plattenepithelkarzinom und seine Frühform sind bei der geplanten Neuregelung nicht erfasst, zum Beispiel Basalzellkrebs oder schwarzer Hautkrebs, das maligne Melanom. Hier fehlen noch die notwendigen wissenschaftlichen Erkenntnisse, ob die Erkrankungen tatsächlich eine überwiegend berufliche Ursache haben können. Ebenfalls nicht erfasst ist Hautkrebs, der durch künstliche UV-Strahlung hervorgerufen wurde. Ein Beispiel ist das Lichtbogen-Schweißen, bei dem künstliche UV-Strahlung entsteht.



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