Um die Erwerbsfähigkeit von Patientinnen und Patienten zu klären, fordern die Krankenkassen bei den behandelnden Ärzten regelmäßig einen Bericht über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit an (Musterformular 52). Denn: Krankenkassen müssen kein Krankengeld auszahlen, wenn bei Patientinnen und Patienten bereits eine Erwerbsminderung vorliegt und sie damit Rentenansprüche geltend machen können. Je nachdem wo man als Arzt auf dem Formular die Kreuze setzt, kann es für die Patientinnen und Patienten sehr unterschiedliche Auswirkungen haben. In der Recherche des Monats erläutert Ihnen krebsinformationsdienst.med die Hintergründe.
Anfrage eines Allgemeinmediziners an den Krebsinformationsdienst
Jedes Mal frage ich mich, worauf die Frage "Besteht oder droht eine Erwerbsminderung?" in Nr. 8 des Musterformulars 52 abzielt und wann genau ich "ja" oder "nein" ankreuzen soll. Und auch: Welche Folgen kann mein Kreuzchen für die Patienten haben?
Arbeitsunfähig oder schon erwerbsgemindert?

Die Krankenkassen können bereits nach 21 Tagen Arbeitsunfähigkeit beim behandelnden Arzt nachfragen, wie lange ein Patient beziehungsweise eine Patientin voraussichtlich noch arbeitsunfähig sein wird. Der Arzt muss die Anfrage beantworten, indem er das in Papierform oder in seiner Praxissoftware vorgehaltene Formular 52 ausfüllt. Dort wird unter Nummer 8 gefragt, ob die Erwerbsfähigkeit bedroht oder gemindert ist. Das Kreuz muss bei "ja" gesetzt werden, wenn dies der Fall ist.
Erwerbsfähigkeit gemindert oder bedroht?
Minderung der Erwerbsfähigkeit bedeutet, dass ein Patient in seiner Leistungsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt ist. Das trifft zu, wenn er seinen zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr wie vor der Krebserkrankung ausüben kann, zum Beispiel wenn ein Maurer wegen einer Magenkrebserkrankung nicht mehr schwer körperlich arbeiten kann.
Die Erwerbsfähigkeit ist bedroht, wenn bei einem Patienten innerhalb der nächsten drei Jahre mit einer Minderung seiner Leistungsfähigkeit von gewisser Dauer zu rechnen ist. Dennoch ist nicht bei jedem Krebspatienten automatisch die Erwerbsfähigkeit bedroht, auch wenn Krebs oft eine schwerwiegende Erkrankung ist und damit die theoretische Möglichkeit besteht, dass der Patient seinen Beruf nicht mehr ausüben kann. Dank des medizinischen Fortschritts gibt es immer mehr Patienten, bei denen die Krebserkrankung einen chronischen Verlauf nimmt. Sie können durchaus erwerbsfähig sein und häufig ist es ihnen auch sehr wichtig, am Arbeitsleben teilnehmen zu können.
Nur vorübergehend arbeitsunfähig?
Patienten sind weder erwerbsgemindert noch ist ihre Erwerbsfähigkeit bedroht, wenn sie nur vorübergehend krank, also arbeitsunfähig, sind. Dies gilt gerade auch für Patienten mit Krebs während der Erstbehandlung, sofern mit kurativer Absicht behandelt wird oder durch die Behandlung ein chronischer, klinisch stabiler Zustand erreicht werden kann. Hier kann im Musterformular 52 bei Nummer 8 "nein" angekreuzt werden. Eine Erwerbsminderung kann bei Diagnose einer Krebserkrankung nur vorliegen, wenn diese schon weit fortgeschritten ist und es wahrscheinlich ist, dass die Erkrankung progredient verlaufen wird.
Welche Folgen hat das Kreuz?
Wenn Sie als behandelnder Arzt ein Kreuz bei "ja" setzen, also bescheinigen, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit besteht oder zumindest droht, so führt dies dazu, dass die Krankenkasse den Fall genauer prüft und den Patienten auffordert, bei der Rentenversicherung einen Reha-Antrag nach § 51 SGB V zu stellen. In dieser Situation hat die Rentenversicherung die Möglichkeit, den Reha-Antrag in einen Rentenantrag umzudeuten, zum Beispiel wenn sie der Ansicht ist, dass eine Reha nicht zu einer gesundheitlichen Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit führen wird. Der Patient kann dann berentet werden.
Was bedeutet Erwerbsminderungsrente für den Patienten?
Die Erwerbsminderungsrente ist meist auf zwei Jahre befristet und der Betrag, den die Patienten erhalten, ist in der Regel deutlich geringer als das Krankengeld. Hinzu kommt, dass mit der Berentung oft ein bestehendes Arbeitsverhältnis endet, was die Rückkehr in den Beruf schwierig macht. Denn wird die Rente nach zwei Jahren nicht verlängert, muss der Patient sich einen neuen Arbeitsplatz suchen. Beim Ausfüllen des Formulars 52 sollten Sie die Situation des Patienten deshalb sehr genau bedenken und gegebenenfalls mit ihm sprechen, bevor die Kreuze gesetzt werden.
Fazit für die Praxis
Die sozial-medizinische Beurteilung, ob eine Erwerbsminderung droht oder besteht, liegt in der Kompetenz des behandelnden Arztes. Wesentlich ist, dass er die Bedeutung und die Folgen seiner Entscheidung für die Patienten kennt. Im Einzelfall kann auch ein Gespräch zwischen Arzt und Patient beziehungsweise Patientin über die Themen "Erwerbsminderung" und "Rente" hilfreich sein.
Auch ist es wichtig, dass der Arzt prüft, ob alle notwendigen Behandlungsmaßnahmen bereits erfolgen und welche weiteren Maßnahmen wie zum Beispiel eine psychotherapeutische Behandlung oder die stufenweise Wiedereingliederung nach dem "Hamburger Modell" in Betracht kommen. Diese können dann im Formular unter Nummer 6 eingetragen werden. Je konkreter die Angaben sind, umso besser. Für die Krankenkasse wird dann gegebenenfalls deutlich, dass sich der Patient derzeit noch in einer akuten Behandlungsphase befindet und zu einem späteren Zeitpunkt wieder arbeitsfähig sein wird.
Zum Weiterlesen: Verwendete Quellen und vertiefende Informationen
Rechtlicher Rahmen / Behördeninformationen
Die Möglichkeit der Krankenkassen die Versicherten zur Antragstellung aufzufordern, ist in § 51 SGB V (www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/) geregelt und die dazugehörenden Regelungen zur Erwerbsminderung in § 10 SGB VI (www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/).
Ärzte sind nach § 73 Absatz 2 Nummer 9 SGB V in Verbindung mit dem Bundesmantelvertrag verpflichtet, die Anfragen der Krankenkassen zur Erwerbsunfähigkeit mit Musterformular 52 – Bericht für die Krankenkasse bei Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit zu beantworten. Die Einzelheiten zur Arbeitsunfähigkeit regelt die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie. Die Formulare und weitere Erläuterungen zu dem Formular und zum Thema Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung finden Sie auch auf der Homepage der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV): www.kbv.de/media/sp/02_Erlaeuterungen_01.01.2016.pdf (PDF).
Sie sind beruflich an der Versorgung von Krebspatienten beteiligt und haben Fragen? Mit dem Angebot krebsinformationsdienst.med unterstützt Sie der Krebsinformationsdienst bei Ihrer Arbeit, mit unabhängigen, aktuellen und qualitätsgesicherten Informationen. krebsinformationsdienst.med steht Ihnen von Montag bis Freitag zur Verfügung:
- telefonisch von 8.00 bis 20.00 Uhr unter der kostenfreien Rufnummer 0800 - 430 40 50
- per E-Mail an kid.med@dkfz.de, bei einem Klick öffnet sich ein Kontaktformular für eine sichere Verbindung
NEU: Sie suchen nach verlässlichen Recherchequellen zu onkologischen Themen? Im Ressourcen-Center finden Sie kommentierte Links zu epidemiologischen Daten, Arzneimittelinformationen, evidenzbasierter Medizin und Risikofaktoren.