Seit 2009 können gesetzliche Krankenversicherungen Zusatzbeiträge erheben. Versicherte haben in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht. Sie können die Krankenkasse zeitnah wechseln. Jedoch gilt dieses Recht nicht für Personen, die einen Wahltarif abschließen. Sie sind für drei Jahre an ihre Krankenkasse gebunden. Viele Betroffene erfahren dies aber erst, wenn sie von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen wollen.
Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland schildert in ihrem "Beratungsfall des Monats April" den Fall einer Versicherten, die als Wahltarif einen "Selbstbehalttarif" abschloss. Sie verpflichtete sich mit diesem Tarif, in einem begrenzten Zeitraum einen Teil der Behandlungskosten selbst zu übernehmen. Nachdem ihre Krankenkasse erstmalig Zusatzbeiträge erhob, wollte sie kündigen und die Krankenkasse wechseln. Dies war nicht möglich, da die Versicherte sich mit Abschluss des "Selbstbehalttarifs" für drei Jahre bei der Krankenkasse verpflichtete. Damit hatte sie, wenn auch nicht bewusst, auf ihr Sonderkündigungsrecht verzichtet.
Zum Weiterlesen
Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) informiert in ihrem "Beratungsfall des Monats" über "Wahltarife und Krankenkassenwechsel". Der ausführliche Text steht im Internet unter www.unabhaengige-patientenberatung.de zur Verfügung.
Wer weitere Fragen zu diesem Thema hat, kann sich auch direkt an die UPD wenden. Die Mitarbeiter informieren Ratsuchende kostenfrei am Telefon, per Online-Anfrage oder vor Ort in den regionalen Beratungsstellen. Am Telefon ist die UPD montags bis freitags von 10 bis 18 Uhr unter der Rufnummer 0800 - 0 11 77 22 erreichbar. Bei Fragen zu Krebs arbeitet die UPD darüber hinaus mit dem Krebsinformationsdienst des Deutschen Krebsforschungszentrums zusammen.
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) informiert zum Thema Krankenkassenwechsel unter www.bundesgesundheitsministerium.de,Stichwort: "Themen von A-Z".
Darüber hinaus fasst das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) wichtige Punkte zum Thema Zusatzbeiträge von gesetzlichen Krankenkassen unter www.bundesgesundheitsministerium.de, ebenfalls "Themen von A-Z", zusammen.