
Gerne stehen die Mitarbeiter des Krebsinformationsdienstes Ihnen für weitere Auskünfte zur Verfügung – rufen Sie uns an: 0800 – 4 20 30 40, täglich von 8.00 bis 20.00 Uhr. Ihr Anruf ist für Sie kostenlos. Oder schreiben Sie eine E-Mail an krebsinformationsdienst@dkfz.deDie Frage nach den Ursachen der eigenen Krebserkrankung bleibt für die meisten Patienten unbeantwortet: Was genau die erste Zelle zur Krebszelle gemacht hat, lässt sich sehr häufig nur auf einen genetischen "Unfall" zurückführen. Gelegentlich kann die Ursache jedoch im Beruf des Patienten gesucht werden.
Als Berufskrankheiten im gesetzlichen Sinn werden Erkrankungen definiert, die "durch gesundheitsschädigende Einwirkungen hervorgerufen wurden, denen die Betroffenen" -am Arbeitsplatz - "in höherem Maß ausgesetzt sind als die gesamte Bevölkerung".
Diese Definition ist leider auch die Hürde, an der eine klare Aussage zur Abschätzung der beruflich bedingten Belastungen scheitert. Wo die Ursache für eine Krebserkrankung generell noch wenig bekannt sind oder die "Durchschnittsbelastung" nicht genau beziffert werden kann, ist es schwer, den Unterschied zwischen normalen oder aus dem persönlichen Lebensstil entstehenden und beruflich bedingten Risiken zu ziehen. In vielen Verdachtsfällen muss ein Zusammenhang erst mühsam recherchiert werden, um ein Gutachten zu erstellen. Nicht nur Angaben über den Arbeitsplatz, sondern auch das Privatleben und die persönlichen Risiken des Antragstellers müssen mit einbezogen werden.
Einige Ursachen und typische Folgen sind jedoch so gut untersucht, dass der Zusammenhang als gegeben angenommen werden kann, wenn alle Umstände zutreffen. Die Liste der aus diesem Grund als Berufskrankheiten im engeren Sinn bezeichneten Krankheiten (nicht nur Krebs) stellt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) im Internet unter www.dguv.de/inhalt/leistungen/versschutz/bk/bk-liste/index.jsp zur Verfügung.
Die Schätzungen, wie viele Krebserkrankungen heute durch Risiken am
Arbeitsplatz verursacht werden, gehen weit auseinander. In Deutschland
gab es lange Zeit zu diesem Thema wegen des Fehlens eines Krebsregisters
in den alten Bundesländern und der mangelnden Aussagekraft des
Krebsregisters der ehemaligen DDR nur die Zahlen der
Berufsgenossenschaften. Diese Situation beginnt sich nur langsam zu
ändern, da bis heute eine wirklich flächendeckende Registrierung in
Deutschland nicht ganz umgesetzt werden konnte.
Nach Darstellung des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG; www.hvbg.de/d/pages/index.html)
im April 2002 starben im Jahr 2000 von den insgesamt 43 Millionen
Versicherten der gewerblichen Berufsgenossenschaften 1785 infolge einer
Berufskrankheit, davon 1169 an Krebs. Das entspricht 65,5 Prozent der
Todesfälle infolge einer Berufskrankheit im Jahr 2000. Der Anteil der
Krebserkrankungen an den insgesamt anerkannten Fällen von
Berufskrankheiten lag von 1978 bis 2000 bei 6,6 Prozent. Seit Einbeziehung der neuen Bundesländer hat der Rentenanteil der
beruflich an Krebs erkrankten Arbeitnehmern stark zugenommen: Im Jahr
2000 war jeder dritte neue Rentenfall bei den Berufsgenossenschaften
eine Krebserkrankung, was insbesondere auf eine Folge des
Uranerzbergbaus in der ehemaligen DDR und den Kontakt mit Asbest, das früher universell eingesetzt wurde, zurückzuführen ist.
Die derzeit anerkannten Krebserkrankungen bzw. vergleichbare
Anerkennungsfälle treffen Angehörige verschiedener Berufsgruppen. Da
die wenigsten Arbeitsplätze, außer im Bergbau, wirklich vergleichbar
sind, geht die Registrierung von belastenden Situationen und nicht vom
Beruf aus. Als Berufserkrankung wird ein entsprechend typisches
Krankheitsbild bei einem Arbeitnehmer ohne Detailprüfung anerkannt,
wenn er nachweislich mit einer der folgenden Substanzen ungeschützten
Kontakt hatte: Chrom, Cadmium, Arsen, aromatische Amine,
Halogenkohlenwasserstoffe wie Vinylchlorid, Benzol, Dioxine, Nickel,
Kokereirohgase, Eichen- und Buchenholzstäube, Ruße und Teere bei
Hautkontakt sowie – zahlenmäßig am bedeutsamsten – Asbest und
ionisierende Strahlung im Bergbau.
Rein theoretisch können sehr viele Arbeitnehmer diesen Substanzen
bei Unfällen oder Verletzung der Sicherheitsbestimmungen ausgesetzt
sein. In der Regel besonders betroffen sind jedoch Chemieberufe,
Schlosser, Bau-, Metall- und Holzberufe, Bergleute, Elektriker,
Installateure, Textilberufe, Lager- und Transportberufe, Isolierer,
Mineralaufbereiter, Maler und Lackierer, Glas- und Keramikberufe sowie
KFZ-Mechaniker.
Dies wird sich jedoch mit der Veränderung von Berufsbildern,
zunehmendem Kenntnisstand über Krebsrisikofaktoren und der Aufdeckung
mangelnder Sicherheitsbedingungen stetig wandeln. Wegen der in der
Regel langen Latenzzeit (Zeitraum zwischen dem Einwirken eines
Risikofaktors und dem Auftreten einer Erkrankung) spiegeln sich in den
anerkannten Fällen Arbeitsplatzbelastungen der letzten 20 bis 50 Jahre
wider.
Der Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz geht in Deutschland auf die
Sozialgesetzgebung Otto von Bismarcks Ende des 19. Jahrhunderts zurück.
Seitdem sind Arbeitgeber verpflichtet, ihre Arbeitnehmer gemäß den
gesetzlichen Bestimmungen und dem derzeitigem Kenntnisstand vor Schaden
zu schützen und ihnen im Schadensfall finanzielle Unterstützung zu
gewährleisten. Hauptansprechpartner für die Umsetzung sind die
Berufsgenossenschaften (BG), im Internet gelistet unter www.hvbg.de/d/portal/index.html.
Eine große Anzahl gesetzlicher Regelungen sorgt dafür, dass ein
Berufstätiger am Arbeitsplatz nicht gefährdet wird. Technischer Schutz
(Maschinensicherheit, Vermeiden von Entweichen gefährlicher Substanzen
etc.) hat dabei Vorrang vor organisatorischem Schutz (Begrenzung von
Arbeitszeiten und persönlichen Maßnahmen (Schutzkleidung etc.). Die
Sicherheitsbestimmungen werden gesetzlich zum Beispiel durch die
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), die von der Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA, www.baua.de)
herausgegeben wird, und im gewerblichen Bereich auch durch Richtlinien
der Berufsgenossenschaften definiert. Eine Online-Fassung als
pdf-Datei (zu Laden mit dem Programm Acrobat Reader) findet sich unter www.baua.de, Stichwort "Gefahrstoffe", Stichwort "Rechtstexte Gefahrstoffe" und weiter zu "Gefahrstoffverordnung". Die
Richtlinien haben dabei rechtlich den Rang einer Verordnung, weil sie
in der Regel gesetzliche Bestimmungen für die einzelnen Branchen
umsetzen.
Besonders gefährliche krebserregende Stoffe, für die derzeit
Beschäftigungsverbote- und -beschränkungen gelten, werden unter § 15
der Gefahrstoffverordnung (Stand November 2002) festgehalten.
Vorschriften für den Umgang mit krebserzeugenden und erbgutverändernden
Gefahrstoffen können ebenfalls der Gefahrstoffverordnung entnommen
werden. In zunehmendem Maß gelten auch Bestimmungen der Europäischen
Union (EU; http://europa.eu).
Die Vorschriften enthalten neben den Pflichten für den Arbeitgeber
Verhaltenspflichten für den Arbeitnehmer, das heißt ein Berufstätiger
ist auch zur Einhaltung von Sicherheitsvorschriften verpflichtet.
Die Versicherungspflicht gegen Arbeits- und Wegeunfälle,
Berufskrankheiten sowie die volle Finanzierung liegt allein beim
Arbeitgeber. Jeder Arbeitnehmer, auch bei nur kurzfristiger
Beschäftigung, ist automatisch versichert. Das gilt sogar, wenn der
Arbeitgeber noch keine Anmeldung bei der zuständigen
Berufsgenossenschaft vorgenommen hat. Alle ehemals in der
DDR Berufstätigen wurden rückwirkend in vollem Umfang in diese
Maßnahmen integriert.
In anderen Bereichen, zum Beispiel einem Teil des Öffentlichen Dienstes,
regeln so genannte Bundesausführungsbehörden in Zusammenarbeit mit den
Versorgungsämtern Schadensfälle und Ansprüche. Auch andere
Personengruppen sind in vergleichbarer Weise versichert.
Melden kann den Verdacht auf eine beruflich bedinge Erkrankung jeder. In der Regel meldet der behandelnde Arzt an die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse, wenn keine gewerbliche Tätigkeit vorlag (zum Beispiel Öffentlicher Dienst, Schüler und Studenten). Die zuständige Berufsgenossenschaft kann in der Personalstelle des Unternehmens erfragt werden. Ist das nicht möglich, kann an eine beliebige Berufsgenossenschaft gemeldet werden, die dann alles weitere veranlasst. Es ist kaum möglich, die Dauer eines Anerkennungsverfahrens vorauszusagen. Lehnt die Berufsgenossenschaft beispielsweise im ersten Verfahren die Anerkennung ab, kann, wenn der Betroffene mit der Begründung nicht einverstanden ist, Widerspruch eingelegt werden. Die Anerkennungsverfahren können sich jedoch unter Umständen über Jahre hinziehen. Wird auch der Widerspruch abgelehnt, weil keine neuen Erkenntnisse vorgelegt werden konnten, kann Klage beim Sozialgericht erhoben werden. Dieses Verfahren ist kostenfrei, ein Anwalt ist dabei nicht vorgeschrieben. Beauftragt der Antragsteller jedoch einen Anwalt, muss er dessen Honorar selbst übernehmen.